Technische Regeln für Betriebssicherheit · Zur Prüfung befähigte Personen
Ausgabe März 2019 · GMBl 2019 S. 262 · zuletzt geändert 2022
Die TRBS 1203 konkretisiert § 2 Absatz 6 BetrSichV. Sie beschreibt, welche Anforderungen eine Person erfüllen muss, um als „zur Prüfung befähigte Person" Arbeitsmittel nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichV prüfen zu dürfen.
| Was | Wer / Wofür |
|---|---|
| Rechtliche Grundlage | § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
| Zielgruppe | Personen, die Arbeitsmittel prüfen sollen (= du für Hüpfburgen) |
| Aufbau | Abschnitt 2 = allgemein · Abschnitt 3 = spezielle Arbeitsmittel · Abschnitt 4 = Anhang-3-BetrSichV-Arbeitsmittel |
| Status | Vermutungswirkung: Wer die TRBS einhält, erfüllt die Anforderungen der Verordnung |
Eine zur Prüfung befähigte Person erwirbt die notwendigen Kenntnisse durch drei kombinierte Voraussetzungen:
Einschlägige technische Ausbildung oder Studium
Praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln
Aktuell im Prüfbereich tätig + regelmäßige Weiterbildung
| Nr. | Fähigkeit |
|---|---|
| 1 | Abweichungen zwischen Ist- und Sollzustand erkennen, bewerten und dokumentieren |
| 2 | Gefährdungen beurteilen, die beim Einsatz des Arbeitsmittels auftreten |
| 3 | Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennen (aus Gefährdungsbeurteilung) |
| 4 | Beurteilen können, ob die Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind |
| 5 | Die Prüfverfahren anwenden können |
| 6 | Alle Schutzmaßnahmen zur sicheren Durchführung kennen |
Die befähigte Person muss eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die Prüfaufgabe befähigt.
| Als Berufsausbildung gilt | Nachweis |
|---|---|
| Abgeschlossene technische Berufsausbildung (z. B. Elektriker) | Gesellenbrief / Abschlusszeugnis |
| Abgeschlossenes technisches Studium | Bachelor-/Master-/Diplomurkunde |
| Vergleichbare technische Qualifikation | Nachweis über Qualifikationsprüfung |
Praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum. Die Person muss u. a. vertraut sein mit:
| Nr. | Kenntnisse |
|---|---|
| 1 | Vorschriftsmäßige Montage/Installation & sichere Funktion des Arbeitsmittels (insbesondere Schutzeinrichtungen) |
| 2 | Schäden verursachende Einflüsse beim Gebrauch |
| 3 | Typische Schäden und daraus resultierende Gefährdungen für Beschäftigte |
| 4 | Außergewöhnliche Ereignisse mit schädigender Auswirkung |
| 5 | Erfahrungswerte aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel |
| Nr. | Die Person muss können |
|---|---|
| 1 | Den Istzustand des Arbeitsmittels ermitteln |
| 2 | Istzustand mit dem Sollzustand (vom Arbeitgeber festgelegt) vergleichen |
| 3 | Die Abweichung zwischen Ist und Soll bewerten |
Für bestimmte Arbeitsmittel gelten zusätzliche Anforderungen. Relevant bei Hüpfburgen ist vor allem Abschnitt 3.1 (elektrische Komponenten, wegen Gebläse).
| Säule | Anforderung |
|---|---|
| Berufsausbildung | Elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker, Systemelektroniker) oder Studium der Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation |
| Berufserfahrung | Mindestens 1 Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung elektrischer Arbeitsmittel |
| Zeitnahe Tätigkeit | Reparatur, Service, Wartung, Prüfung oder Instandsetzung elektrischer Geräte/Betriebsmittel |
| Weiterbildung | Fachspezifische Schulungen oder Erfahrungsaustausch (auch innerbetrieblich möglich) |
Als ausgebildeter Elektriker mit Erfahrung an elektrischen Betriebsmitteln erfüllst du automatisch die Zusatzanforderungen nach 3.1. Das ist für das Gebläse deiner Hüpfburgen mit elektrischem Anschluss besonders wertvoll.
Für Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV gelten deutlich höhere Anforderungen. Für dich nicht relevant, aber zum Überblick:
| Bereich | Ausbildung | Erfahrung |
|---|---|---|
| 4.1 Krane | Ingenieur/vergleichbar | Mind. 3 Jahre, davon ½ Jahr bei Prüfsachverständigen |
| 4.2 Flüssiggasanlagen | Anlagenmechaniker o. ä. | Mind. 1 Jahr |
| 4.3 Veranstaltungstechnik | Ingenieur/vergleichbar | Mind. 3 Jahre, davon ½ Jahr bei Prüfsachverständigen |
Wichtig für dich – wenn du fremde Hüpfburgen prüfst, ist der Auftraggeber der Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV. Wenn du eigene Geräte prüfst, bist du selbst „Arbeitgeber".
| Nr. | Pflicht |
|---|---|
| 1 | Ermitteln & festlegen, welche Voraussetzungen die befähigte Person erfüllen muss |
| 2 | Sicherstellen, dass die Befähigung der Schwierigkeit/Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist |
| 3 | Sicherstellen, dass die Person dem Stand der Technik entsprechend prüft |
| 4 | Gewährleisten, dass das Arbeitsmittel als Ganzes geprüft wird (auch bei mehreren Prüfern) |
| 5 | Bei externen Prüfern: Verantwortung für die Qualifikation bleibt beim Arbeitgeber |
| Säule | Dein Nachweis | Status |
|---|---|---|
| Berufsausbildung | Abgeschlossene Elektriker-Ausbildung (Gesellenbrief) | Erfüllt |
| Berufserfahrung | Aktiver Betrieb Hupfgaudi Vilshofen, tägliche Praxis mit Hüpfburgen | Erfüllt |
| Zeitnahe Tätigkeit | Laufender Verleihbetrieb + Studium der EN 14960-1:2019 & TRBS 1203 | Erfüllt |
| Elektro-Komponente (3.1) | Elektriker-Ausbildung deckt Gebläse-Prüfung ab | Erfüllt |
Erfüllt allgemeine Anforderungen der BetrSichV
Hüpfburg-spezifisches Fachwissen
Systematische Dokumentation jeder Prüfung